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1. Allgemeines, Geltungsbereich |
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Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere
sämtlichen Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Mit der Erteilung eines
Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der Kunde
diese Bedingungen an. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir haben diesen AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Nebenabreden,
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
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2. Vertragsabschluß, Preise |
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Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Unsere Preise verstehen sich -
soweit nicht anders vereinbart - netto (ohne Mehrwertsteuer) ab Werk bzw. Lager,
excl. Verpackung. Nach Vertragsabschluß können angemessene Preiserhöhungen
vorgenommen werden, wenn die Vorlieferanten in der Zwischenzeit die Preise
erhöhen. |
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Der Mindest-Rechnungsbetrag (Netto-Warenwert) beträgt Euro 100,-. Bei
Unterschreiten wird ein Mindermengenzuschlag von maximal Euro 30,- erhoben. Die
Rücknahme von Waren ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung möglich und
erfolgt auf Kosten des Kunden, soweit wir nicht selbst die Rücknahme zu vertreten
haben. Dem Kunden wird der Rechnungswert abzüglich 15 % (Rücknahmekosten)
des Netto-Warenwertes gutgeschrieben. |
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Bei Nichtzustandekommen eines Warengeschäftes sind die von uns erbrachten
Leistungen im Falle kundenseitiger Verwendung angemessen zu vergüten. |
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| 3. Technische Unterlagen, Muster, Werkzeuge und Formen, Schutzrechte Dritter |
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Technische Unterlagen (Planungs- und Anwendungsvorschläge, Entwürfe,
Zeichnungen o. ä Unterlagen), die von uns geschaffen wurden, stehen in unserem
Eigentum und unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben zuvor unsere Zustimmung
erteilt. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben. |
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Muster, Werkzeuge und Formen, die von uns hergestellt oder erworben werden,
verbleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Kunde an den Kosten beteiligt
wurde. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben
zuvor unsere schriftliche Zustimmung erteilt. |
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Sofern wir Erzeugnisse nach Zeichnungen, Modellen, sonstigen technischen
Unterlagen oder Mustern, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, fertigen,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter insoweit nicht verletzt
werden, und stellt uns insoweit von Forderungen Dritter frei. |
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4. Lieferung und Gefahrübergang |
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Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Rechtzeitige und richtige
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. |
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Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden unfrei ab Werk bzw.
Lager. Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Kunden
abgeschlossen. |
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Die Gefahr geht mit Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden
über. |
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Bei höherer Gewalt (z. B. Krieg, Blockade, Naturkatastrophen, Aufruhr, Streik,
Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten und Transport Störungen)
und behördlichen Maßnahmen sowie allen anderen von uns nicht zu vertretenden
Ereignissen, über die wir dem Kunden - soweit möglich - Nachricht geben werden,
sind wir berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden
wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. |
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Außer bei Fixgeschäften ist der Kunde bei Überschreitung der Lieferfristen zum
Rücktritt nur nach Bestimmung einer angemessenen Frist von mindestens 4 Wochen
berechtigt. |
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Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der Kunde eine Teillieferung nicht ab,
sind wir nach Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt, von dem gesamten
Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde schuldhaft gehandelt, so können wir
Schaden- und Aufwendungsersatz verlangen. Die Rechte aus Gläubigerverzug und
aus § 373 HGB bleiben unberührt. |
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Kann bei der Herstellung von Sonderdüsen, -komponenten oder –zubehör die
bestellte Stückzahl nicht eingehalten werden, behalten wir uns eine entsprechend zu
vergütende Mehrlieferung (bis zu 10 %) vor. |
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5. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht |
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Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ab Fälligkeit zum gesetzlichen Zinssatz zu
verzinsen. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit
2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Mit Ablauf von 30 Tagen
seit Rechnungsstellung berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen, wobei wir uns
die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Vertreter des Verkäufers
sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkasso-Vollmacht
berechtigt. Skonto wird vom Netto-Warenwert gewährt. Skontogewährung hat zur
Voraussetzung, daß der Kunde mit keinerlei Zahlungen uns gegenüber im Rückstand
ist. Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn Zahlung mit Wechsel erfolgt oder der
Netto-Warenwert Euro 100,- nicht überschreitet. |
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Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; eine Ablehnung
bleibt vorbehalten. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und
sind sofort fällig. Sollte die Diskontierung eines Wechsels von der Bank des
Verkäufers abgelehnt werden, hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen. Für
rechtzeitige Vorlage und Protestierung haften wir ausschließlich gemäß Nr. 7. |
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Im Falle der Vereinbarung von Ratenzahlung wird der geschuldete Gesamtbetrag
sofort fällig, sobald der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
Treten beim Kunden wesentliche Vermögensverschlechterungen ein , so sind wir -
unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche - berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch
gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung zu verlangen, es sei denn,
der Kunde leistet Sicherheit für die ausstehenden Forderungen. |
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Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Der Kunde
darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. |
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6. Mängelgewährleistung , Rügeobliegenheit |
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Angaben in Zeichnungen, Datenblättern, Katalogen und Angeboten dienen nur der
Beschreibung und Kennzeichnung der Ware und stellen keine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware im Sinne der §§ 443, 444 BGB dar. Wir behalten uns das
Recht vor, jederzeit und ohne Ankündigung technische Änderungen an unseren
Produkten vorzunehmen. |
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Für Beratung und die Erteilung von technischen Auskünften haften wir nach Maßgabe
der Nr. 7. |
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Die Rüge im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch hat unverzüglich zu
erfolgen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr; dies gilt nicht
bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund
dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann. |
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Die beanstandete Ware ist uns zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter
und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung
nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine
Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres
Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt
oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung des
nachfolgenden Absatzes berechtigt. |
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Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist
– oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf
einer vom ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei
denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323
Abs. 2, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für
Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die
eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verhalten. |
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Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden
gelten die Bestimmungen in Ziff. 7. |
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Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der
Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt
des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, daß der
Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und daß der
Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will)
richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. |
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Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der
Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunde nicht auf unsere
Aufforderung hin die beanstandete Ware oder Muster zugesandt hat; ein
Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen
Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne
unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder
Änderungen verursacht wurde. |
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Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um
einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§
478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Kunden etwaige
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von
Ziff. 7 zu. |
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7. Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz |
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Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen
Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und
Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz –
vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur
im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung –
ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden beschränkt. |
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Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis
zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises. |
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Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises
beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt. |
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Die vorstehend aufgeführten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht
im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des
§ 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigen eines Mangels, im Fall von Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer
zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
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Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im
Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen
Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziffer 4 genannten
Fällen. Etwaiger kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang. |
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Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der
Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen
Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen. |
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8. Eigentumsvorbehalt |
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, auch der
Saldoforderung aus einem etwaigen Kontokorrent, unser Eigentum. Bei
Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach
Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. |
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Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert
der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung zu. Erwirbt der Kunde das
Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns schon jetzt einen
Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Brutto-Rechnungswertes der eingesetzten
Vorbehaltsware. Die neuen Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen gelten, werden vom Kunden für uns unentgeltlich mit
kaufmännischer Sorgfalt verwahrt. |
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Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsgang und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Zur
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Der Kunde tritt hiermit bereits alle Forderungen inklusive Saldoforderungen mit
Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung
der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle der Veräußerung oder sonstigen Verwendung
mit Gegenständen, an denen Rechte des Käufer oder eines Dritten bestehen, wird
nur der dem Brutto-Rechnungsbetrag entstehende Teilbetrag an uns abgetreten. Die
abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziff. 8 Abs. 1
Satz 1. |
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Der Kunde ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen
Forderung ermächtigt. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. |
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Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Kunden oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden erlöschen
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen;
die Einziehungsermächtigung erlischt ebenfalls bei einem Scheck- oder
Wechselprotest. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware sofort abzuholen und nach unserer Wahl zu verwerten und zu diesem
Zweck ungehindert die Geschäfts- und Lagerräume des Kunden zu betreten.
Weitergehende Rechte unsererseits werden durch die Inbesitznahme der
Vorbehaltsware nicht berührt. |
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Der Kunde hat uns von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die
abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter
entstandenen Kosten sind uns vom Kunden zu erstatten. |
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Dem Kunden steht ein Freigabeanspruch zu, wenn der realisierbare Wert des
Vorbehaltseigentums und der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 110 % des
Nennwerts der gesicherten Forderungen erreicht oder der Schätzwert des
Sicherungsgutes 150 % des Nennwerts der Forderungen beträgt. |
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9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand |
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Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes (CISG). Handelsübliche
Klauseln sind nach den jeweils gültigen INCO-Terms auszulegen.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich
aller Ansprüche aus Schecks und Wechseln ist Hamburg. |