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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 102
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Vertragsabschluß, Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Unsere Preise verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - netto (ohne Mehrwertsteuer) ab Werk bzw. Lager, excl. Verpackung. Nach Vertragsabschluß können angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn die Vorlieferanten in der Zwischenzeit die Preise erhöhen.
Der Mindest-Rechnungsbetrag (Netto-Warenwert) beträgt Euro 100,-. Bei Unterschreiten wird ein Mindermengenzuschlag von maximal Euro 30,- erhoben. Die Rücknahme von Waren ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung möglich und erfolgt auf Kosten des Kunden, soweit wir nicht selbst die Rücknahme zu vertreten haben. Dem Kunden wird der Rechnungswert abzüglich 15 % (Rücknahmekosten) des Netto-Warenwertes gutgeschrieben.
Bei Nichtzustandekommen eines Warengeschäftes sind die von uns erbrachten Leistungen im Falle kundenseitiger Verwendung angemessen zu vergüten.
3. Technische Unterlagen, Muster, Werkzeuge und Formen, Schutzrechte Dritter
Technische Unterlagen (Planungs- und Anwendungsvorschläge, Entwürfe, Zeichnungen o. ä Unterlagen), die von uns geschaffen wurden, stehen in unserem Eigentum und unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben zuvor unsere Zustimmung erteilt. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.
Muster, Werkzeuge und Formen, die von uns hergestellt oder erworben werden, verbleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Kunde an den Kosten beteiligt wurde. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben zuvor unsere schriftliche Zustimmung erteilt.
Sofern wir Erzeugnisse nach Zeichnungen, Modellen, sonstigen technischen Unterlagen oder Mustern, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, fertigen, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter insoweit nicht verletzt werden, und stellt uns insoweit von Forderungen Dritter frei.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden unfrei ab Werk bzw. Lager. Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Kunden abgeschlossen.
Die Gefahr geht mit Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
Bei höherer Gewalt (z. B. Krieg, Blockade, Naturkatastrophen, Aufruhr, Streik, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten und Transport Störungen) und behördlichen Maßnahmen sowie allen anderen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, über die wir dem Kunden - soweit möglich - Nachricht geben werden, sind wir berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Außer bei Fixgeschäften ist der Kunde bei Überschreitung der Lieferfristen zum Rücktritt nur nach Bestimmung einer angemessenen Frist von mindestens 4 Wochen berechtigt.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der Kunde eine Teillieferung nicht ab, sind wir nach Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde schuldhaft gehandelt, so können wir Schaden- und Aufwendungsersatz verlangen. Die Rechte aus Gläubigerverzug und aus § 373 HGB bleiben unberührt.
Kann bei der Herstellung von Sonderdüsen, -komponenten oder –zubehör die bestellte Stückzahl nicht eingehalten werden, behalten wir uns eine entsprechend zu vergütende Mehrlieferung (bis zu 10 %) vor.
5. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ab Fälligkeit zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Mit Ablauf von 30 Tagen seit Rechnungsstellung berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen, wobei wir uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkasso-Vollmacht berechtigt. Skonto wird vom Netto-Warenwert gewährt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß der Kunde mit keinerlei Zahlungen uns gegenüber im Rückstand ist. Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn Zahlung mit Wechsel erfolgt oder der Netto-Warenwert Euro 100,- nicht überschreitet.
Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; eine Ablehnung bleibt vorbehalten. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Sollte die Diskontierung eines Wechsels von der Bank des Verkäufers abgelehnt werden, hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen. Für rechtzeitige Vorlage und Protestierung haften wir ausschließlich gemäß Nr. 7.
Im Falle der Vereinbarung von Ratenzahlung wird der geschuldete Gesamtbetrag sofort fällig, sobald der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Treten beim Kunden wesentliche Vermögensverschlechterungen ein , so sind wir - unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche - berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Sicherheit für die ausstehenden Forderungen.
Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Der Kunde darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
6. Mängelgewährleistung , Rügeobliegenheit
Angaben in Zeichnungen, Datenblättern, Katalogen und Angeboten dienen nur der Beschreibung und Kennzeichnung der Ware und stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne der §§ 443, 444 BGB dar. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit und ohne Ankündigung technische Änderungen an unseren Produkten vorzunehmen.
Für Beratung und die Erteilung von technischen Auskünften haften wir nach Maßgabe der Nr. 7.
Die Rüge im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch hat unverzüglich zu erfolgen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
Die beanstandete Ware ist uns zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes berechtigt.
Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer vom ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verhalten.
Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Ziff. 7.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, daß der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und daß der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunde nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware oder Muster zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Kunden etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7 zu.
7. Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
Die vorstehend aufgeführten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigen eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziffer 4 genannten Fällen. Etwaiger kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, auch der Saldoforderung aus einem etwaigen Kontokorrent, unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Brutto-Rechnungswertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neuen Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, werden vom Kunden für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt hiermit bereits alle Forderungen inklusive Saldoforderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle der Veräußerung oder sonstigen Verwendung mit Gegenständen, an denen Rechte des Käufer oder eines Dritten bestehen, wird nur der dem Brutto-Rechnungsbetrag entstehende Teilbetrag an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziff. 8 Abs. 1 Satz 1.
Der Kunde ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; die Einziehungsermächtigung erlischt ebenfalls bei einem Scheck- oder Wechselprotest. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und nach unserer Wahl zu verwerten und zu diesem Zweck ungehindert die Geschäfts- und Lagerräume des Kunden zu betreten. Weitergehende Rechte unsererseits werden durch die Inbesitznahme der Vorbehaltsware nicht berührt.
Der Kunde hat uns von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind uns vom Kunden zu erstatten.
Dem Kunden steht ein Freigabeanspruch zu, wenn der realisierbare Wert des Vorbehaltseigentums und der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 110 % des Nennwerts der gesicherten Forderungen erreicht oder der Schätzwert des Sicherungsgutes 150 % des Nennwerts der Forderungen beträgt.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes (CISG). Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen INCO-Terms auszulegen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Ansprüche aus Schecks und Wechseln ist Hamburg.

 

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